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   BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21   

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BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21 (https://dejure.org/2023,485)
BAG, Entscheidung vom 19.01.2023 - 8 AZR 437/21 (https://dejure.org/2023,485)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 (https://dejure.org/2023,485)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des Rechtsmissbrauchs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des Rechtsmissbrauchs

  • IWW

    § 15 Abs. 2 AGG, § ... 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 242 BGB, § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 AGG, Richtlinie 2000/78/EG, § 1 AGG, § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 22 AGG, § 165 Satz 3 SGB IX, § 165 Satz 1 SGB IX, § 165 Satz 4 SGB IX, § 165 Satz 3 und Satz 4 SGB IX, § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX, Art. 33 Abs. 2 GG, § 82 Satz 3 SGB IX, § 72a SGB VIII, § 25 JArbSchG, § 1 JArbSchG, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, § 15 AGG, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BG gegen das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG; Entfall der Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlichem Einstellungshindernis

  • rewis.io

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des Rechtsmissbrauchs

  • Betriebs-Berater

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Erforderlichkeit der Einladung zum Vorstellungsgespräch - Einwand des Rechtsmissbrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2000/78/EG Art. 7 Abs. 1
    Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BG gegen das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG ; Entfall der Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlichem Einstellungshindernis

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des Rechtsmissbrauchs

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    AGG/Rechtsmissbrauch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung eines Bewerbers und der Einwand des Rechtsmissbrauchs ...

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision - Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung bei Personalauswahl - Verpflichtung einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2296
  • MDR 2023, 991
  • NZA 2023, 688
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

    Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 47; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 44 mwN) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 38; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71) .

    bb) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 66, BAGE 172, 78; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48) .

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO) .

    cc) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (ausführlich: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49 ff.; EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) .

  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Entschädigung nach dem AGG - Unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung -

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (zum Ganzen bspw. BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 23) .

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., zB BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 26 mwN) .

    aa) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. an die (Schwer)Behinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 27; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23 mwN) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 24 mwN) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 20 mwN, BAGE 175, 228) .

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 26; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 21, BAGE 175, 228; 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 29 mwN, BAGE 172, 78) .

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 26; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 21, BAGE 175, 228; 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 29 mwN, BAGE 172, 78) .

    dd) Zwar hat der Senat es - unter Geltung der mit § 165 Satz 3 und Satz 4 SGB IX wortgleichen Vorgängerbestimmungen in § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX aF - bisher offengelassen, ob der öffentliche Arbeitgeber auch dann von der Verpflichtung entbunden ist, einen/eine schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn der/die Bewerber/in zwar nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist, ihm/ihr jedoch die persönliche Eignung in dem Sinne fehlt, dass er/sie nicht über charakterliche Eigenschaften verfügt, die für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sind (vgl. BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 40 ff., BAGE 172, 78; generell zur Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG im engeren Sinne vgl. BVerfG 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - Rn. 28 mwN; zur charakterlichen Eignung eines Stellenbewerbers als Unterfall der persönlichen Eignung vgl. BVerwG 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - Rn. 26 mwN) .

    Da die in § 82 Satz 3 SGB IX aF - inhaltsgleich nunmehr § 165 Satz 4 SGB IX - bestimmte Ausnahme mit dem Erfordernis der "offensichtlichen fachlichen Nichteignung" eine abschließende Regelung enthält (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 40, BAGE 172, 78; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 50, BAGE 156, 107; 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 45 mwN) , hat der Senat allerdings angenommen, dass eine Befreiung des öffentlichen Arbeitgebers von der Einladungspflicht wegen fehlender persönlicher Eignung des/der schwerbehinderten Bewerbers/Bewerberin nur dann in Betracht gezogen werden könne, wenn sich die Einladung in einem solchen Fall als bloße Förmelei erweisen würde.

    Dies wiederum würde voraussetzen, dass die Besetzung der Stelle mit dem/der Bewerber/in offensichtlich aus Rechtsgründen ausscheide (vgl. BVerwG 15. Dezember 2011 - 2 A 13.10 - Rn. 26) , weil seine charakterlichen Mängel ein offensichtliches Einstellungs- bzw. Besetzungshindernis darstellen (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 40 bis 42, aaO) .

    bb) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 66, BAGE 172, 78; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48) .

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    Es kann offenbleiben, ob der Kläger, der durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 20. Dezember 2018 für die ausgeschriebene Stelle als "Teamassistenz" eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat (zu den Voraussetzungen etwa BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 15 mwN) , diese Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung erfahren hat.

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 46 ff.; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 123 ff. mwN; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 38; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71) .

    Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - aaO) .

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    aa) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. an die (Schwer)Behinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 27; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23 mwN) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 24 mwN) .

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 26; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 21, BAGE 175, 228; 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 29 mwN, BAGE 172, 78) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung rechtfertigen es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel in einem Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 36 mwN, BAGE 156, 107) .

    Lassen allerdings bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 37 mwN, aaO) .

    Da die in § 82 Satz 3 SGB IX aF - inhaltsgleich nunmehr § 165 Satz 4 SGB IX - bestimmte Ausnahme mit dem Erfordernis der "offensichtlichen fachlichen Nichteignung" eine abschließende Regelung enthält (BAG 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 40, BAGE 172, 78; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 50, BAGE 156, 107; 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 45 mwN) , hat der Senat allerdings angenommen, dass eine Befreiung des öffentlichen Arbeitgebers von der Einladungspflicht wegen fehlender persönlicher Eignung des/der schwerbehinderten Bewerbers/Bewerberin nur dann in Betracht gezogen werden könne, wenn sich die Einladung in einem solchen Fall als bloße Förmelei erweisen würde.

  • BAG, 01.07.2021 - 8 AZR 297/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 20 mwN, BAGE 175, 228) .

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 26; 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 21, BAGE 175, 228; 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 29 mwN, BAGE 172, 78) .

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 439/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    In zwei weiteren Revisionsverfahren streiten die Parteien über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 27. März 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Verwaltungsfachangestellten im Bauamt (- 8 AZR 438/21 -) und über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbungen vom 21. und 22. Juni 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebene(n) Stelle(n) für Verwaltungsfachangestellte in der Kämmerei und im Hauptamt (- 8 AZR 439/21 -) .

    Der Senat hat im Einvernehmen mit den Parteien die Akten nebst Vorakten der Verfahren - 8 AZR 438/21 - und - 8 AZR 439/21 - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 438/21

    Schwerbehinderte Bewerber; Meldepflicht des öffentlichen Arbeitgebers;

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    In zwei weiteren Revisionsverfahren streiten die Parteien über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 27. März 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Verwaltungsfachangestellten im Bauamt (- 8 AZR 438/21 -) und über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbungen vom 21. und 22. Juni 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebene(n) Stelle(n) für Verwaltungsfachangestellte in der Kämmerei und im Hauptamt (- 8 AZR 439/21 -) .

    Der Senat hat im Einvernehmen mit den Parteien die Akten nebst Vorakten der Verfahren - 8 AZR 438/21 - und - 8 AZR 439/21 - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 335/18

    Ergänzungstarifvertrag - Auslegung

    Auszug aus BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um neuen Vortrag handelt, der im Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann (vgl. dazu BAG 18. September 2019 - 5 AZR 335/18 - Rn. 39) .
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

  • BAG, 20.01.2016 - 8 AZR 194/14

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Entschädigung (AGG) - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 A 13.10

    Beamter auf Widerruf; Einstellung; Beamter auf Probe; Schadensersatz;

  • BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 17.16

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - Benachteiligung durch Unterlassen

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 677/14
  • LAG Nürnberg, 20.05.2021 - 5 Sa 417/20

    Bewerbung eines Schwerbehinderten - Entschädigungsanspruch

  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN) .

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29 mwN) .

    aa) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23, BAGE 176, 226, jeweils mwN) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN) .

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 32; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29, jeweils mwN) .

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (st. Rspr., zB BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30, jeweils mwN) .

    a) Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149) .

  • BAG, 25.01.2024 - 8 AZR 318/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch - Kirche

    Gemäß § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (vgl. hierzu BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 36 ff.; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 36 f., BAGE 156, 107) .

    Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht zur Einladung begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33 mwN) , falls ihm die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste (BAG 26. November 2020 - 8 AZR 59/20 - Rn. 32 ff., BAGE 173, 93) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2024 - 10 Sa 853/23

    Diskriminierung von Schwerbehinderten - Stellenausschreibung - Vermutung einer

    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG (st. Rspr., zB BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 18; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN).

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund bzw. zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 19; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29 mwN).

    Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30; 25. November 2021 - 8 AZR 313/20 - Rn. 23, BAGE 176, 226, jeweils mwN).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (st. Rspr., z.B. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 21; BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 28, jeweils mwN).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 -21; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 29, jeweils mwN).

    Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (st. Rspr., z.B. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33; 2. Juni 2022 - 8 AZR 191/21 - Rn. 30, jeweils mwN).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22

    Rechtsmissbrauch - Zahlung einer Entschädigung - Benachteiligung wegen des

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 mit weiteren Nachweisen; BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinn von § 242 BGB vor (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen).

    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen von diesen äußerst hohen Maßstäben für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs abgerückt ist (vgl. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -), wäre im Falle des Klägers selbst unter Anlegung der Maßstäbe der Entscheidung in Sachen "K" ein Rechtsmissbrauch anzunehmen.

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 164/22

    Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellung - Ersatztermin

    Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (vgl. hierzu: BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 36 ff.; 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 36 f., BAGE 156, 107) .

    Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht zur Einladung begründet aber regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33 mwN) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 - 5 Sa 3/23

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung - unterbliebene Einladung zu

    Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 18, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 29, juris = NZA 2023, 688).

    Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund im Sinne von § 1 AGG bzw. die Schwerbehinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 19, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 30, juris = NZA 2023, 688).

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 20, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 31, juris = NZA 2023, 688).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 21, juris = ZTR 2023, 657; BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 32, juris = NZA 2023, 688).

    Das gilt auch für einen Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch (BAG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 33, juris = NZA 2023, 688).

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 439/21

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

    In zwei weiteren Revisionsverfahren streiten die Parteien über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 20. Dezember 2018 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als "Teamassistenz" im Bürgermeisteramt (- 8 AZR 437/21 -) und über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 27. März 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Verwaltungsfachangestellten für das Bauamt (- 8 AZR 438/21 -) .

    Der Senat hat im Einvernehmen mit den Parteien die Akten nebst Vorakten der Verfahren - 8 AZR 437/21 - und - 8 AZR 438/21 - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - Gleichstellung

    Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (st. Rspr., BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 28 mwN) .
  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 438/21
    In zwei weiteren Revisionsverfahren streiten die Parteien über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 20. Dezember 2018 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als "Teamassistenz" im Bürgermeisteramt (- 8 AZR 437/21 -) und über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbungen vom 21. und 22. Juni 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebene(n) Stelle(n) für Verwaltungsfachangestellte für das Hauptamt und die Kämmerei (m/w/d) (- 8 AZR 439/21 -) .

    Der Senat hat im Einvernehmen mit den Parteien die Akten nebst Vorakten der Verfahren - 8 AZR 437/21 - und - 8 AZR 439/21 - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

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